für ein Versicherungsunternehmen ungünstige Veränderungen der Gefahrensituation nach der Antragstellung auf Versicherungsschutz durch den Versicherungsnehmer; entsprechende Regelungen (z. B.
Rücktritt,
Kündigung) enthält das Versicherungsvertragsgesetz (§§ 23 ff. VVG).